(Gemäß Beschlussfassung vom 26.08.2014 und Überarbeitung nach Vorgabe FA Köln vom 26.11.2014 und
Änderung mit Beschlußfassung vom 14.06.2016 nach der Maßgabe des Amtsgerichts Köln und Vereinsregistereintrag vom 04.07.2016)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Soforthilfe nach gravierenden Unfällen -Zoll- e.V."
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die selbstlose Betreuung und Unterstützung aktiver und ehemaliger Zollbeamter/-innen sowie Polizeibeamter/-innen in Deutschland und deren Angehöriger in Notfällen, die durch Einsätze oder sonstige schädigenden Ereignisse bei der Aus- und Fortbildung einen Schaden erlitten haben in dessen Folge sie aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewisen sind.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten - außer zu satzungsmäßigen Zwecken - keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinstätigkeit
1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner Möglichkeiten zum einen durch die Betreuung Betroffener und/oder die Gewährung von
Soforthilfe materieller Art in Notfällen.
Wann ein Notfall im Sinne von Satz 1 vorliegt entscheidet der Vorstand im Rahmen einer Einzelprüfung mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
2. Die vorab benannten Leistungen des Vereins können gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im Sinne des § 2 dieser Satzung
durch ein schädigendes Ereignis bei der Aus- und Fortbildung oder bei einem Einsatz von Spezialeinheiten in einen Notfall geraten ist. In jedem
Fall erfolgt über die Gewährung eine Einzelfallprüfung durch den Vorstand. Dieser entscheidet mit Stimmenmehrheit, ob und in welchem Umfang
Leistungen gewährt werden können. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Darüber hinaus kann der Vorstand in Einzelfällen mit Stimmenmehrheit entscheiden, ob in Fällen, die die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen,
gleichwohl jedoch eine Unterstützung angezeigt erscheint, Leistungen des Vereins gewährt werden können.
Zusatzvermerk:
Spezialeinheiten im Sinne dieser Satzung sind Zentrale Unterstützungsgruppe Zoll (ZUZ) und Observationseinheiten (OEZ) sowie auf der Ebene der Länderpolizeien Spezialeinsatzkommandos (SEK), Mobile Einsatzkommandos (MEK), Verhandlungsgruppen (VG), Technische Einheiten (z.B. TEG, ZPD in NRW, DEG in BY), die schwerpunktmäßig den taktisch-operativen Einsatz der Spezialeinheiten unterstützen sowie Personenschutzkommandos. Auf Bundesebene (BKA, BMI) sind es Einheiten, die bezüglich ihrer Aufgabenzuweisung mit den vorher genannten Spezialeinheiten der Länderpolizei vergleichbar sind.
Dies sind beispielsweise bei der Bundespolizei die Grenzschutztruppe 9 (GSG 9) sowie die Observations- und Aufklärungsgruppen (O+A) bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt das MEK, VG sowie die Sicherungsgruppe (Personenschutzkommando).
§ 4 Eintrag in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Daneben können auch nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften
und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften) als Mitglieder aufgenommen werden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist nur zum Jahresende zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Kalenderjahres vorliegen.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat einen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens vier Wochen vor der entscheidenden Versammlung zu verlesen.
5. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidende Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und dieser Betrag auch
nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an entrichtet. Die Mahnung
muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen MItglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt mindestens 3,-€ (in Worten "drei Euro") pro Monat.
3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Dem Verein wird bei Eintritt eine entsprechende
Einzugsermächtigung erteilt.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge sind nicht erstattungsfähig.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§§ 11 und 12 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung)
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein
gemeinsam.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit einem Ausscheiden aus dem Verein oder durch Rücktritt.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb, zum Verkauf oder zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Gründe (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,-€ (in Worten "fünftausend Euro") die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahlen stattfinden, hat der Vorstand der nach Absatz 1 b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht
und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 14 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 15 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor
Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem 1. Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate
nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu erhalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 16 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 15 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vergleiche § 16 Absatz 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den SEV mit Sitz in Düsseldorf der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Köln, den 14. Juni 2016